Frauen mit Teilzeitjobs: Vorsicht vor Vorsorgelücken

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UBS: Teilzeit ist beliebt, vor allem bei Frauen. Besonders die 2. Säule birgt dabei einige Benachteiligungen, die Sie kennen sollten.

In der Schweiz arbeiten 57,9 Prozent der Frauen und 18,7 Prozent der Männer (Bundesamt für Statistik, 2022) weniger als 90 Prozent – Teilzeit ist in kaum einem europäischen Land so beliebt wie bei uns.

Die Reduktion des Arbeitspensums hat jedoch empfindliche Auswirkungen auf die Altersvorsorge, denn die geltende Pensionskassenregelung benachteiligt Personen mit Teilzeitjobs. Somit sollten sich speziell Frauen aktiv und frühzeitig um das Thema Vorsorge kümmern. Wichtig sind dabei die folgenden 5 Fragen.

1. Werde ich in eine Pensionskasse aufgenommen?

Wenn Sie in die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers aufgenommen werden wollen, muss Ihr jährliches Bruttoeinkommen mindestens 22 050 Franken (Stand 2023) betragen. Darin unterscheidet sich die 2. Säule von der AHV. Bei einem tieferen Jahreslohn kann Sie der Arbeitgeber freiwillig in die Pensionskasse aufnehmen. Doch dazu ist er nicht verpflichtet.

2. Wie soll ich meine Teilzeitpensen versichern?

Sollten Sie mehrere Teilzeitjobs haben, prüfen Sie zuerst, ob das Gesamteinkommen den oben genannten Betrag übersteigt. Auch wenn die einzelnen Saläre alle unter dem Mindesteinkommen liegen, ihre Summe aber darüber, haben Sie Anspruch auf die Aufnahme in eine Pensionskasse. Idealerweise wickeln Sie alle Teilzeiteinkommen über die Pensionskasse eines einzelnen Arbeitgebers ab. Ob das tatsächlich möglich ist, hängt von den Reglementen der jeweiligen Pensionskassen Ihrer Arbeitgeber ab.

Wenn keine der Pensionskassen Ihrer Arbeitgeber Sie aufnehmen will, können Sie sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. Die Leistungen dieser Vorsorgeeinrichtung gelten zwar als wenig attraktiv, dennoch ist das besser für Sie, als auf die Vorsorgebeiträge Ihrer Arbeitgeber zu verzichten. Bei Angestellten, die älter als 55 Jahre sind, beträgt der Arbeitgeberanteil für die Pensionskasse immerhin 9 Prozent des versicherten Lohns.

3. Was hat es mit dem Koordinationsabzug auf sich?

Der versicherte Lohn berechnet sich aus Ihrem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des vom Gesetzgeber definierten Koordinationsabzugs von 25 725 Franken (Stand 2023). Ein Rechenbeispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 30 000 Franken beträgt der versicherte Lohn 4905 Franken.

Es gibt Pensionskassen, die grosszügiger sind und den Koordinationsabzug prozentual zum Arbeitspensum anpassen. Wenn der im Rechenbeispiel genannte Bruttolohn für ein 30-Prozent-Pensum gilt, würde eine solche Anpassung zu einem versicherten Lohn in der Höhe von 22 535 Franken führen. Ob Ihre Pensionskasse den Koordinationsabzug bei Teilzeit reduziert, können Sie Ihrem Pensionskassenausweis entnehmen.

4. Was sind Vorsorgelücken und wie lassen sie sich stopfen?

Vor allem bei einem Pensum von unter 50 Prozent werden die Vorsorgeleistungen aus AHV und Pensionskasse Ihren finanziellen Bedarf im Alter höchstwahrscheinlich nur zum Teil decken. Die Differenz zwischen Ihrem Bedarf und den Leistungen aus der 1. und der 2. Säule ist die sogenannte Vorsorgelücke. Deshalb ist es wichtig, dass Teilzeitarbeiterinnen die Möglichkeiten der Säule 3a nutzen. Die jährlich einbezahlten Beiträge können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen, wodurch Sie gleich doppelt profitieren.

Wenn Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen Sie bis zu 7056 Franken pro Jahr (Stand 2023) in die Säule 3a einzahlen. Ob Sie den Maximalbetrag ausschöpfen, entscheiden Sie bei Banklösungen Jahr für Jahr selber – schon ein monatlicher Dauerauftrag über 100 Franken stellt einen erfolgreichen Start dar. Teilzeiterwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20 Prozent ihres Nettoeinkommens in die Säule 3a einzahlen, maximal aber 35 280 Franken pro Jahr (Stand 2023)

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