Ursula Uttinger – AGB und Daten­schutz­erklärung – wozu wir alles einwilligen!

Ursula

Im Rahmen einer Masterarbeit hat sich ein Student intensiver mit verschiedenen Datenschutzerklärungen auseinandergesetzt.

Dabei hat er unter anderem folgenden Satz gefunden:

«Wir verarbeiten deine Daten, wenn wir es für Sicherheitszwecke oder zur Untersuchung möglicher Betrugsfälle oder anderer Verstösse gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder diese Datenschutzbestimmungen für notwendig halten oder versuchen, unseren Mitgliedern oder Besuchern Schaden zuzufügen.»

 

Dennoch wurden diese Datenschutzbestimmungen von vielen Nutzern akzeptiert. Akzeptiert? Wohl eher nicht gelesen….

Es ist allgemein bekannt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Datenschutzbestimmungen kaum gelesen werden; verschiedene Forschungen zeigen, dass insbesondere die Länge, aber auch die Sprache auf die NutzerInnen abschreckend wirken. Zudem sind die meisten Personen gutgläubig und gehen davon aus, dass die Daten korrekt verwendet werden – und sie sind ja nicht die ersten, die das Produkt kaufen.

Man befindet sich hier einem Transparenz-Paradoxon: AGB und Datenschutzerklärungen müssten knapp und einfach formuliert sein; die Realität ist anders. Insbesondere führen gesetzliche Auflagen – aber auch die Bedürfnisse von Unternehmen, sich möglichst gut abzusichern –  dazu, dass Texte immer länger und detaillierter werden. Begünstigt durch die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurden auch die Datenschutzerklärungen immer ausführlicher.  Die DSGVO verlangt zwar eine klare und einfache Sprache – aber auch, dass Betroffene klar wissen, wozu sie einwilligen. Die Folge: Immer umfangreichere Einwilligungen, die kaum mehr gelesen werden.

Es gibt diverse Initiativen bezüglich AGB und Datenschutzerklärungen zugunsten von Konsumierenden: Ratings, Gütesiegel (beide Lösungsansätze sind kurz, die Transparenz ist aber nur bedingt gegeben), Icon-Sets und Dashboard (Symbole mit Aussagecharakter zu einzelnen Punkten; z.B.   für Sonne) könnten eine Lösung sein. Wichtig wäre hier, dass die Symbole allgemein bekannt sind und immer gleich genutzt werden. Eine grosse Bewegung ist aktuell noch nicht spürbar. Ein Druck ist weder seitens Anbieter noch User zu spüren.

Beruhigend ist einzig, dass gemäss Ungewöhnlichkeitsregel – vom Bundesgericht wiederholt bestätigt – Klauseln nicht bindend sind, wenn Betroffene nach den Umständen mit darin enthaltenen Regelungen nicht rechnen mussten.

 

Ursula Uttinger, lic. iur. / exec. MBA HSG

 

 

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